Einbringung

Klimaschutzgesetz NRW erneut eingebracht

Am heutigen Donnerstag steht das Klimaschutzgesetz NRW wieder auf der Tagesordnung des Landtags NRW. Nachdem der alte Entwurf durch die Auflösung des Landtags nicht mehr beschlossen werden konnte, ist das Gesetz nun mit einigen kleinen Änderungen wieder in das parlamentarische Verfahren gegeben worden. Mit dem Gesetz würde Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland verbindliche Ziele für den Klimaschutz erhalten.  

Zweck und Ziel des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Klimaschutzziele (Reduktion um 25% bis 2020, mindestens 80% bis 2050) verbindlich festzulegen und einen gesetzlichen Rahmen für die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluierung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen zu schaffen. Durch diese Ziele soll die Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz sowie der Energieeinsparung erreicht und der Ausbau der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.

 Der Klimaschutzplan wird diese Ziele konkretisieren. Hierfür werden regionale und sektorale Zwischenziele ermittelt und mit Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung hinterlegt.

 Neben dem Klimaschutzplan sieht das Klimaschutzgesetz außerdem vor,

-           die Entwicklung eines Konzeptes, um die Landesverwaltung bis 2030 klimaneutral zu gestalten,

-           die wissenschaftliche Begleitung und regelmäßige Überprüfung Klimaschutzplan durch ein Monitoring, um eine Fortschreibung des Klimaschutzplans auf wissenschaftlicher Basis zu ermöglichen,

-           die Einrichtung eines interdisziplinären Klimaschutzrats, der durch fünf Persönlichkeiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen besetzt und die Überwachung sowie Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen vornehmen soll,

-           die Verankerung der Klimaschutzziele in der Raumordnung sowie

-           die Aufstellung von kommunalen Klimaschutzkonzepten.

 Änderungen zum bisherigen Entwurf

Im Vergleich zum Entwurf der 15. Legislaturperiode wurden einige kleine Änderungen im Artikel 2 zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vorgenommen, um Missverständnisse zu vermeiden, die zuvor aufgetreten waren. So wurde konkretisiert, dass die Ziele und Maßnahmen, die durch die Rechtsverordnung zum Klimaschutzplan verbindlich gemacht werden, in den Raumordnungsplänen umgesetzt werden müssen, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können. Der Rest des Gesetzes blieb jedoch unverändert.

 Zum Hintergrund

Nordrhein-Westfalen hat eine besondere Verantwortung im Bereich des Klimaschutzes. Denn ohne NRW werden weder die EU noch die Bundesrepublik die selbst gesetzten Treibhausgasminderungsziele erreichen können. Deutschland hat sich verpflichtet bis 2020 40% und bis 2050 80 bis 95% seiner Emissionen gegenüber den Werten von 1990 einzusparen. Da NRW für ein Drittel der deutschen Emissionen und für 44% der in Deutschland unter den Emissionshandel fallenden Emissionen verantwortlich ist, kommt NRW hier eine besondere Verantwortung zu. Ohne den Beitrag Nordrhein-Westfalens kann die Bundesrepublik die selbst gesetzten Ziele nicht erreichen. Nach dem vorläufigen Aus für ein Klimaschutzgesetz auf Bundesebene durch die schwarz-gelbe Regierung ist es daher wichtig, dass die Bundesländer jetzt die Initiative ergreifen.

Der Entwurf des Klimaschutzgesetzes NRW sieht vor, die Emissionen bis 2020 um 25% und bis 2050 um mindestens 80% gegenüber 1990 zu reduzieren. Zwar scheinen diese Ziele im Vergleich zu den Zielen der Bundesregierung weniger ambitioniert. Wenn man jedoch berücksichtigt, wie viele der deutschen Emissionen in Nordrhein-Westfalen emittiert werden, wird klar, dass die Reduktion der Treibhausgasemissionen eine große Herausforderung für NRW darstellt und einen Strukturwandel erfordert, der nicht über Nacht geschehen kann.

Vor diesem Hintergrund sollen unsere Ziele realistisch sein. Im Gegensatz zu den Zielen der Bundesregierung sollen diese keine bloßen Absichtserklärungen darstellen, sondern gesetzlich verbindliche Regelungen sein, die erfüllt werden sollen.

Das Klimaschutzgesetz selbst wird vorerst nur Ziele festsetzen und einen Klimaschutzplan in Auftrag geben, in dem ein Maßnahmenkatalog zur Erreichung dieser Ziele mit begleitendem Monitoring festgeschrieben werden soll. Das Gesetz entspricht damit eher der angelsächsischen Gesetzgebung, in der Ziele formuliert werden, ohne konkrete Maßnahmen festzulegen. So wird es ermöglicht, den Prozess flexibler zu gestalten und auf eventuellen Nachbesserungsbedarf zu reagieren.

Der Klimaschutzplan wird unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter wissenschaftlicher Begleitung im Dialog mit den Kommunalen Spitzenverbänden sowie Interessensgruppen erstellt werden. Eine Auftaktveranstaltung zum Klimaschutzplan hat am 15. Februar 2012 stattgefunden, auf der das Klimaschutzministerium das weitere Vorgehen sowie das Konzept zur Erstellung des Klimaschutzplans vorgestellt hat.

Weitere Infos zum Klimaschutzplan und dem Beteiligungsverfahren gibt es unter www.klimaschutz.nrw.de  

 

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