Fragen und Antworten zum Ausschluss von Fracking im Entwurf des Landesentwicklungsplans

Die Hochrisikotechnologie Fracking ist umstritten. Unter Einsatz von Chemikalien soll mit ihrer Hilfe Erdgas durch das Aufbrechen des Untergrunds gewonnen werden. Die befürchteten Auswirkungen auf unser Wasser, unsere Umwelt und damit uns Menschen sind hoch. Die gesetzliche Grundlage für die Gewinnung von Erdgas bildet das Bundesbergrecht. Die Bundesregierung verschließt jedoch die Augen vor den Gefahren und tut seit Jahren, trotz gegenteiliger Ankündigungen, nichts, um das Bergrecht anzupassen. Daher hat nun die Landesregierung NRW im ihr möglichen Rahmen die Initiative ergriffen und ist im Begriff, gesetzliche Grundlagen für den Ausschluss von Fracking in NRW zu schaffen. Im Entwurf des Landesentwicklungsplans wird Fracking in unkonventionellen Lagerstätten ausgeschlossen.

Auf Fragen zu diesem Themenkomplex versuchen wir im Folgenden Antworten zu geben:

Wie ist der Wortlaut des Frackingausschlusses im Entwurf des Landesentwicklungsplans?

Unter Punkt 10-3.4 steht folgendes Ziel:

„Ausschluss von Fracking in unkonventionellen Lagerstätten"

Die Gewinnung von Erdgas, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet, ist ausgeschlossen, weil durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt zu besorgen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.“

In der Begründung heißt es:

„Erdgasvorkommen in unkonventionellen Lagerstätten werden in Nordrhein-Westfalen in Form von Schiefer- und Flözgas vermutet. Die Förderung dieser Vorkommen ist nach derzeitigem Stand der Technik nur unter Einsatz der sogenannten Fracking-Technologie möglich. Bei dieser wird nach vertikalen und anschließenden horizontalen Bohrungen ein Fracking-Fluid, ein Gemisch grundsätzlich bestehend aus Wasser, Quarzsand und chemischen Additiven, in das Erdreich eingeleitet und unter erheblichem Druck verpresst. Hierbei entstehen Risse in impermeablen Gesteinsschichten, durch die das gebundene Erdgas entweichen und im Anschluss gefördert werden kann. Für die Förderung des Erdgases aus unkonventionellen Lagerstätten streiten rohstoff- und damit letztlich volkswirtschaftliche Interessen. Das Bedürfnis nach einer sicheren und insbesondere unabhängigen Energieversorgung ist in die Abwägung einzustellen. Die für den Einsatz der Frakking- Technologie sprechenden Belange sind jedoch zu relativieren. Unsicherheit besteht sowohl hinsichtlich der in NRW vorhandenen Menge von Gas in unkonventionellen Lagerstätten als auch bezüglich der tatsächlich förderbaren Menge. In Verbindung mit einer nur schwierig zu prognostizierenden Entwicklung des Gaspreises, der maßgeblich vom ebenfalls unklaren weiteren Bedarf und der internationalen Marktsituation abhängt, ist die Möglichkeit einer dauerhaften wirtschaftlichen Förderung nicht mit Sicherheit anzunehmen. Dies ist nicht allein das Risiko der Vorhabenträger, sondern ein im staatlichen Interesse zu berücksichtigender Belang der Beherrschbarkeit von Folgeschäden an durch den Einsatz der Fracking-Technologie beeinträchtigten Rechtsgütern. Nach dem Stand der Forschung können Frackingvorhaben aber erhebliche Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt erzeugen, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden, insbesondere kann das Frack-Fluid den Bodenhaushalt und den Wasserhaushalt, die als Grundbedingung menschlicher Existenz auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und Landwirtschaft sind, gefährden. Nach dem Stand der Wissenschaft werden irreversible Schäden für den Boden- und Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen. Auch besteht wissenschaftliche Unsicherheit bzgl. der durch Fracking induzierten seismischen Aktivität.

Die Landesregierung hatte vor diesem Hintergrund bereits 2012 ein Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt insbesondere auf die öffentliche Trinkwasserversorgung in Auftrag gegeben. Im Ergebnis ist von erheblichen Risiken insbesondere für das Grundwasser auszugehen; bezüglich der Risikoeinschätzung besteht weiterhin erheblicher Untersuchungsbedarf. Den Interessen am Einsatz der Fracking-Technologie stehen erhebliche und letztlich überwiegende Belange entgegen, die für einen landesweiten Ausschluss von Frackingvorhaben sprechen. Aufgrund von teilweise erheblichem, teilweise unüberwindbarem Raumwiderstand kommt ein Großteil der Landesfläche ohnehin nicht für die Durchführung von Frackingvorhaben in Betracht. Der Einsatz der Technologie bedeutet zudem Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, welche über ober- und unterirdische Wirkpfade vermittelt werden. Insbesondere das eingesetzte Fracking-Fluid kann den Boden- und Wasserhaushalt gefährden, dessen Funktionieren die Grundbedingung menschlicher Existenz als auch Voraussetzung für diverse andere Raumfunktionen zum Beispiel zugunsten von Natur und Landwirtschaft ist. Nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand kann sowohl das Gefährdungs- als auch das Risikopotenzial der Technologie nicht abschließend bewertet werden. In Anbetracht der Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter und der nicht auszuschließenden, möglichen irreversiblen Beeinträchtigungen von diversen Räumen und ihren Funktionen, kommt die Landesentwicklungsplanung ihrem Schutz- und Risikovorsorgeauftrag nach und schließt landesweit Frackingvorhaben in unkonventionellen Lagerstätten aus. Solange nicht die Möglichkeit einer irreversiblen Schädigung des Raumes durch den Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen ist, gehört es zu den Aufgaben der Raumordnung, Räume so zu erhalten und zu schützen, dass andere Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt weiterhin eröffnet sind. Auch die Hochwertigkeit der bedrohten Rechtsgüter (Leben und Gesundheit des Menschen, Schutz von Gewässern, insb. Grundwasser, Natur und Landschaft, Boden) erfordert ein hohes Maß an (Risiko-)Vorsorge und letztlich einen derzeitigen Ausschluss der Frackingnutzung.

Insgesamt überwiegen der bestehende Raumwiderstand, die wissenschaftlichen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen und die technologische Unsicherheit einer sicheren Verhinderung von schädlichen Auswirkungen von Frackingvorhaben gegenüber den Vorteilen von Frackingnutzungen. Sofern Risiko- und Gefahrenpotenziale von Frackingnutzungen zukünftig wissenschaftlich und technologisch ausreichend abgeschätzt bzw. beherrscht werden könnten, ist eine Neubewertung des Raumwiderstandes von Frackingvorhaben in Nordrhein- Westfalen nicht ausgeschlossen.

Das Ziel 10.3-4 bezieht sich nicht auf Tiefbohrungen für andere Zwecke, wie zum Beispiel der Nutzung von Tiefengeothermie oder auf die konventionelle Erdgasgewinnung. Sichere Technologien für die Gewinnung von Erdgas aus sogenannten konventionellen Lagerstätten, d.h. vor allem aus Sand- und Karbonatgesteinen, kommen schon seit den 1960er Jahren in Deutschland zum Einsatz.“

Was genau bedeuten unkonventionelle Lagerstätten, sind diese im Landesentwicklungsplan definiert?

Der Landesentwicklungsplan bezieht sich in der Begründung des Ziels zum Ausschluss von Fracking auf die Definition, die im Gutachten der Landesregierung zu diesem Thema verwendet wird. Dabei sind Schiefergasvorkommen sowie Kohleflözgasvorkommen aufgeführt. Durch den Bezug auf das oben genannte Gutachten ist die Definition auch im Landesentwicklungsplan klar.

Warum wird nicht auch Fracking bei Erdöl oder die Erdgasgewinnung aus konventionellen Lagerstätten ausgeschlossen?

Nach aktuellen Informationen gibt es in Nordrhein-Westfalen weder unkonventionelle Erdölvorkommen noch wirtschaftlich gewinnbare konventionelle Lagerstätten von Gas oder Erdöl. Hinzu kommt, dass der Fracking-Ausschluss im Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW sich daraus ableitet, dass die Gasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten eine neue und bisher noch nicht einschätzbare Technologie ist, wie auch der Einsatz von Fracking in diesem Zusammenhang. Auf Grund dieser Tatsache wurde der Ausschluss für Fracking aus unkonventionellen Lagerstätten begründet. Darüber hinaus ist ein vollständiger Ausschluss im Landesentwicklungsplan nur dann rechtlich zulässig, wenn die Gewinnungsmethode erwarten lassen kann, dass sehr große Teile des Landesgebietes in ihrer raumordnungsrechtlich festgesetzten Funktion erheblich beeinträchtigt würden. Bei Fracking in unkonventionellen Lagerstätten konnte dies nachgewiesen werden, da es sich hier um einen unterirdischen Einsatz auch von Chemikalien handelt und damit eine potentielle weitere unterirdische Verbreitung der Chemikalien möglich sein könnte.

Dieser Nachweis der Beeinträchtigung großer Landesteile wäre bei der Erdgasgewinnung in konventionellen Lagerstätten leider sehr schwierig und das könnte den gesamten Ausschluss von Fracking im LEP gefährden.

Weiterführende Links

LEP-Entwurf

Gutachten mit Risikostudie zur Exploration und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten in Nordrhein-Westfalen und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung

Fragen und Antworten zu Unkonventionellem Erdgas

Fragen und Antworten zum Gasbohren durch die Firma HammGas