2009 wurden in der Lastenteilungsentscheidung 2020 (Beschluss 496/2009/EG) verbindliche Emissionsminderungsziele zwischen den EU-Staaten für Emissionen im „Non-ETS-Sektoren“ (hauptsächlich Verkehr, Gebäudeenergie, kleiner Fabriken und Landwirtschaft) vereinbart. Es steht bereits fest, dass Deutschland seine Verpflichtungen in den „Non-ETS-Sektor“ für 2013 bis 2020 verfehlen wird. Ähnliches zeichnet sich für 2021 bis 2030 ab, sofern nicht mit sehr entschiedenen Klimaschutzmaßnahmen gegengesteuert wird. Falls die nationalen Ziele nicht erreicht werden, muss Deutschland bei anderen EU-Mitgliedern überschüssige Non-ETS-Emissionsrechtekaufen, um die Unterdeckung auszugleichen. Andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren.
Auf die Bunderepublik kommen durch einen Ankauf zusätzliche Ausgaben in Millionen-, möglicherweise sogar Milliardenhöhe zu. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurden im Bundeskabinettsentwurf des Finanzplans 2019 bis 2023 jeweils 100 Millionen Euro pro Jahr zusätzlich für den Kauf von Emissionsrechten eingeplant.
Fraglich ist, ob der Ankauf durch den Bund, durch die Länder oder durch beide Gruppen finanziert werden muss. Denn nicht nur der Bund, sondern auch die Länder sind innerstaatlich mit der Aufgabe des Klimaschutzes betraut. Aus dieser Aufgabenlast folgt gem. Art. 104a GG grundsätzlich die Lastentragungspflicht, weshalb eine finanzielle Beteiligung der Länder, somit auch NRW, an den Ankäufen möglich erscheint.
Mit dieser Kleinen Anfrage will ich in Erfahrung bringen, inwieweit die Vertragsverletzungen der Pariser Klimaziele das Bundesland NRW finanziell treffen werden.


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