Das aktuelle Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) sieht vor, dass bei allen Bauprojekten mögliche Bodendenkmäler vor der Inanspruchnahme durch das Bauprojekt auf Kosten des Bauherrn archäologisch dokumentiert werden müssen. Diese notwendige und richtige Dokumentation der Geschichte unserer Heimat führt oftmals zu unvermeidlichen und erheblichen Kosten und Bauverzögerungen bei Bauprojekten.
Maßnahmen nach dem Bergbau- oder Abgrabungsgesetz allerdings sind laut § 19 DSchG NRW hiervon ausgenommen. Das betrifft in NRW hauptsächlich den Braunkohletagebau und bedeutet eine erhebliche Besserstellung des Bergbautreibenden. Denn müsste dieser, wie andere auch, die dortigen potenziellen Bodendenkmäler dokumentieren, wäre das ein erheblicher zusätzlicher Kostenfaktor.
Die "Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlenrevier" fördert Prospektionen und Dokumentationen von archäologischen Fundstellen. RWE selbst ist von der Erstattung der Kosten hingegen befreit. Die Mittel dieser Stiftung reichen jedoch nur aus, um einen winzigen Bruchteil (rund 5%) der Arbeiten im Abbaugebiet des Reviers vorzunehmen, die ansonsten laut Denkmalschutzgesetz vorgeschrieben wären.
Vor diesem Hintergrund hat die GRÜNE Landtagsfraktion im Dezember 2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des DSchG NRW in den Landtag eingebracht, der die Streichung von § 19 Abs. 1 DSchG NRW und die Durchsetzung der Kostenübernahme nach dem Veranlasserprinzip vorsieht. Dieser Gesetzentwurf wurde in erster Lesung in die Fachausschüsse überwiesen. Auch die Landesregierung kündigt seit über einem Jahr eine eigene Novelle des DSchG NRW an.
Gleichzeitig werden aber im Rheinischen Revier weiter Fakten geschaffen, die den Denkmalschutz untergraben. So ist RWE beispielsweise im Tagebauvorfeld Hambach bereits dabei und plant weiterhin Ortslagen komplett oder weitgehend zu devastieren, obwohl das Gebiet nach Beschluss des Kohleausstieggesetzes im Bundeskabinett gar nicht mehr zur Kohlegewinnung in Anspruch genommen werden soll.
Vor diesem Hintergrund ist fraglich, inwieweit der Ausnahmeparagraph 19 Abs. 1 DSchG NRW noch Anwendung finden darf, wenn in diesen Bereichen überhaupt keine Bodenschätze gefördert werden sollen. Oder ob nicht vielmehr, wenn der Bergbautreibende die Ortslagen weiter devastieren will, eine vollständige Dokumentation der Bodendenkmäler erforderlich wird, wie im Gesetz ansonsten grundsätzlich vorgeschrieben.
Ebenso stellt sich vor dem geschilderten Hintergrund die Frage, ob bereits durch die jeweilige Untere Denkmalbehörde erteilte Abriss-Genehmigungen nach § 9 DSchG NRW für vom Braunkohlentagebau betroffene Baudenkmäler vor der veränderten volkswirtschaftlichen Bedarfslage nicht einer erneuten Überprüfung unterzogen werden können, spätestens mit Ablauf der Zweijahresfrist nach § 26 Abs. 2 DSchG NRW aber auslaufen müssen. Die Landesregierung ist gefordert geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit bis zur Entscheidung über eine Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW und den Beschluss eines neuen Braunkohlenplans keine neuen Fakten geschaffen werden, die dem Denkmalschutz entgegenstehen.
Dem gehe ich mit dieser Kleinen Anfrage auf den Grund.
Die Antwort der Landesregierung lässt viele Fragen offen.


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