Mit den am 12.07.2019 im Landtag beschlossenen und am 6.8.2019 in Kraft getretenen Änderungen am Landesentwicklungsplan hat die Landesregierung einen neuen „Vorsorgeabstand“ von 1.500 Meter zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten eingeführt. Die Regelung ist als „Grundsatz der Raumordnung“ klassifiziert, muss also auf den nachgeordneten Planungsebenen mit konkurrierenden Ansprüchen der Raumnutzung abgewogen werden. Hierzu zählt nicht zuletzt die Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, aus welcher die Rechtsprechung die Forderung abgeleitet hat, dass Kommunen verpflichtet sind, der Windenergie substanziell Raum zu geben.
Zahlreiche Sachverständige haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sowie einer Sachverständigenanhörung im Landtag ihre Kritik und ihre Bedenken am Vorgehen der Landesregierung geäußert (APr 17/635). Es war also nur eine Frage der Zeit, bis sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage beschäftigen würde. Am 20.01.2020 hat das OVG im Urteil zur Unwirksamkeit der 97. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brilon (Aktenzeichen 2 D 100/17.NE) deutlich gemacht, was von der 1.500-Meter-Regelung der Landesregierung zu halten ist. Zwar war die Anwendung dieser Regelung nicht Gegenstand des Verfahrens, aber dennoch sah sich das Gericht bemüßigt, dazu Stellung zu beziehen. Es ist als Weckruf an alle Kommunen zu verstehen, dem Grundsatz 10.2-3 LEP in ihren Flächennutzungsplänen keine übermäßige Beachtung zu schenken.
Nach Kritik an einer fehlenden städtebaulichen oder raumordnerischen Konzeption und einer empirischen Herleitung der akzeptanzsteigernden Wirkung eines 1.500-Meter-Abstandes kommt das OVG Münster zu dem Schluss: „insgesamt dürfte sich eine Relevanz für die Flächennutzungsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dadurch kaum je einstellen können.“
Mit dieser Kleinen Anfrage will ich in Erfahrung bringen, wie die Landesregierung ihre Mindestabstandsregelung von 1500m für Windenergieanlagen vor dem Hintergrund der Äußerungen des OVG Münsters beurteilt.
Antwort der Landesregierung: Pinkwart ignoriert Urteil
Das Oberverwaltungsgericht Münster übt in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2020 heftige Kritik an der 1.500-Meter-Abstandsregelung von Schwarz-Gelb und Minister Pinkwart tut so, als sei nichts gewesen. Dabei wäre er gut beraten, die deutliche Kritik des höchsten Verwaltungsgerichtes des Landes anzunehmen und die Regelung ersatzlos zu streichen. Doch die Verunsicherung, die die Regelung bei den Kommunen in NRW auslöst, ist kalkuliert. Statt einer schnellstmöglichen Klarstellung in einem geänderten Windenergieerlass, lässt Minister Pinkwart die Kommunen mit der Auslegung auf unbestimmte Zeit alleine. Eine bundeseinheitliche Regelung, die der Minister zur Voraussetzung für eine Veröffentlichung macht, ist nicht in Sicht. Für mich ist dieses durchsichtige Schauspiel ein weiterer Beleg dafür, dass es der Landesregierung um die Verhinderung von Windenergiezubau in NRW geht. Der Kölner Stadtanzeiger berichtete unter der Überschrift "Ohrfeige für Pinkwart" über das Thema (Link zum KSTA-Artikel).


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