Die Antworten der Landesregierung auf diverse Kleine Anfragen lassen erkennen, dass die Einbringung des Gesetzesvorhabens „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in NordrheinWestfalen“ ohne Kenntnis der konkreten Situation in den Regionen des Landes NRW und ohne eine Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen erfolgt ist. So werden in den Antworten auf die Fragestellungen die verschiedenen Möglichkeiten dargestellt, einerseits, wenn ein entsprechender Flächennutzungsplan (FNP) existiert, andererseits, wenn dieser nicht existiert, und ebenso, wenn eine Außenbereichssatzung existiert oder nicht existiert.
Auf konkrete Fragen nach der Situation in einzelnen Landkreisen wird lediglich ausgeführt: „Zur konkreten Situation im Kreisgebiet liegen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen keine Informationen vor. Aus der Potenzialstudie des LANUV ergibt sich maßstabsbedingt ein gewisser Abstraktionsgrad; die Studie hat daher nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und keine Auswirkungen auf konkrete Planungs- oder Genehmigungsprozesse.“
Und die Beantwortung von Fragen nach vorhandenen kommunalen Außenbereichssatzungen zeigt, dass die Landesregierung offenbar bis heute gar keinen Überblick darüber hat, wie viele solcher Satzungen die Kommunen in NRW erlassen haben. Das bedeutet, es gibt bislang auch keine Übersicht, wie stark diese Regelungen die Potenzialflächen für den Ausbau der Windenergie einschränken werden.
Das LANUV soll nach dem Willen der Landesregierung eine entsprechende Studie erst nach Verabschiedung des Gesetzes erarbeiten. Aus all dem lässt sich folgern, dass die Landesregierung offenbar kaum oder überhaupt keine Kenntnis über notwendige Entscheidungsgrundlagen hat: Die Anzahl der RepoweringVorhaben, die durch vorhandene FNP noch möglich sind, und die Anzahl von geplanten Neubauvorhaben für Windenergieanlagen sowie Repowering-Vorhaben, die durch vorhandene Außenbereichssatzungen verhindert würden. Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die Landesregierung die Anforderungen des § 38 GGO (Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen) nach einer Gesetzesfolgenabschätzung erfüllt.
Mit dieser Kleinen Anfrage hake ich nach.
Die Antwort der Landesregierung zeigt, dass keine richtige Folgenabschätzung vorgenommen wurde.
Es ist ein Armutszeugnis, dass die Landesregierung ein altes und nicht komplettes Zwischenergebnis einer Studie als angeblichen Beweis heranzieht, dass die Folgen ihrer Einschränkung der Windenergie nicht so schlimm seien. Das Zwischenergebnis auf das die Landesregierung verweist, berücksichtigt viele Faktoren, die einen relevanten Einfluss auf die tatsächlichen Ausbauzahlen haben werden, nicht. Darauf weist das LANUV auch selbst hin.
Wenn die Landesregierung einen Erneuerbaren-Anteil von 50 Prozent bis 2030 erreichen will, wird sie dies nicht mit den aktuellen Ausbauzahlen und erst recht nicht mit den im Gesetz beschlossenen weiteren Restriktionen erreichen. Eine Evaluation im Jahr 2026 wäre viel zu spät, um dann noch das Ruder für 2030 herumzureißen.


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