Energiepolitik ohne Wirkung? Was haben die Änderungen im Landesentwicklungsplan für den Ausbau der Photovoltaik gebracht?

Am 19. Dezember 2017 stellte Minister Prof. Andreas Pinkwart das zweite sogenannte „Entfesselungspaket“ der Landesregierung vor, mit dem schwerpunktmäßig die Änderungen im Landesentwicklungsplan (LEP) angekündigt wurden. Darunter fand sich auch die Ankündigung „Solarenergienutzung erleichtern: Die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Photovoltaik in der Fläche werden vereinfacht und klarer dargestellt.“ Insbesondere drei Änderungen am Landesentwicklungsplan, die am 12. Juli 2019 vom Landtag beschlossen wurden, betreffen die Möglichkeiten Freiflächenphotovoltaik zu nutzen.

  1. Streichung eines Halbsatzes in den Erläuterungen zu „7.1-7 Grundsatz Nutzung von militärischen Konversionsflächen“: „flächenintensive Anlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen sollen deshalb nur auf bereits versiegelten Flächen in Betracht kommen.“
  2. Herabstufung von „10.2-1 Ziel Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien“ auf einen Grundsatz der Raumordnung.
  3. Textliche Änderung in „10.2-5 Ziel Solarenergienutzung“ von „Die Inanspruchnahme von Freiflächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist zu vermeiden. […]“ in „Die Inanspruchnahme von Flächen für die raumbedeutsame Nutzung der Solarenergie ist möglich, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist […]“

Ein Jahr nach Inkrafttreten ist es an der Zeit Bilanz zu ziehen, ob die LEP-Änderungen die intendierten Wirkungen erzielt haben.

Mit dieser Kleinen Anfrage haken mein Fraktionskollege Horst Becker MdL und ich nach, was die Landesregierung tatsächlich auf den Weg gebracht hat.

Die Antwort der Landesregierung zeigt: Freiflächenphotovoltaik-Projekte aus NRW sind in den bundesweiten EEG-Ausschreibungen weiterhin nur sehr selten erfolgreich.

Die Antwort der Landesregierung zeigt aber, dass seit 2017 ein leicht positiver Ausbautrend zu erkennen ist, der maßgeblich durch das Segment der kleineren Freiflächenphotovoltaik bis 750 Kilowatt (peak), die von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind, getragen wird. Durchschnittlich etwa 400 Kilowatt (peak) haben die Anlagen, die seit 2017 in NRW in Betrieb gegangen sind. Die Landesregierung räumt ein, dass die Änderungen am Landesentwicklungsplan (LEP) erst mittel- und langfristig wirken und die leicht positive Entwicklung kaum auf die LEP-Änderungen aus dem Sommer 2019 zurückgeführt werden können. Zu einfach macht es sich jedoch die Landesregierung, wenn sie Hemmnisse allein im EEG und in den hohen Pachtpreisen in NRW sieht. Es braucht vielmehr einen Erlass der Landesregierung, der klarstellt, wie in der Regional- und kommunalen Bauleitplanung oder im Einflussbereich nachgeordneter Behörden wie Straßen.NRW Freiflächenanlagen ermöglicht werden sollen. Denn häufig scheitern die Projekte nicht allein an der Wirtschaftlichkeit, sondern an fehlender Unterstützung der Planungs- und Genehmigungsbehörden.

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