Können Außenbereichssatzungen ein Instrument zur Verhinderung der Windenergie sein?

Laut dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksachennummer 17/13426) soll
in Zukunft ein Mindestabstand von 1.000 Metern von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung
gelten. Dieser Abstand soll zum einen zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen
und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten. Zum anderen soll der Mindestabstand zu
Wohngebäuden im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35 Absatz 6 BauGB)
gelten. Mit Außenbereichssatzungen werden kleinere Ansammlungen von Wohn- oder
Gewerbegebäuden im Außenbereich planerisch legitimiert. Sowohl die Auswirkungen
geltender Außenbereichssatzungen auf die Flächenverfügbarkeit für die Windenergie sind
unklar, als auch die Möglichkeiten der Kommunen, zukünftig Außenbereichssatzungen zu
erlassen und damit den Ausbau der Windenergie weiter einzuschränken.
Der sogenannte Außenbereichserlass des Landes NRW aus dem Jahr 2006 beschreibt die
Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich wie folgt:
„Ein „bebauter Bereich“ ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung
dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert
zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen
erfüllen kann. Das Merkmal „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ in § 35 Abs. 6 BauGB wird
nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann
bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende
Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen
Siedlungsansatz erkennen lassen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.11.2004 - 7 A 4415/03). Die
vorhandene Bebauung muss nicht das Gewicht einer Splittersiedlung (s.u. Nr. 7.4) erreichen;
auch kleinere Siedlungsansätze können die genannten Voraussetzungen erfüllen.“1
Gemäß der oben beschriebenen Anzahl von Häusern kann eine Außenbereichsatzung
restriktiver für den Windenergieausbau wirken als die noch im ersten Gesetzentwurf vom
23.12.2020 vorgesehene 10-Häuser-Regelung.

Mit dieser Kleinen Anfrage hake ich nach.

Die Antwort der Landesregierung zeigt, dass die Windenergie ausgebremst wird.

Wieder einmal zeigt sich, wie heuchlerisch die Landesregierung Laschet in der Klima- und Energiepolitik ist, denn sie sagt das eine und tut das Gegenteil. Zwar gibt Schwarz-Gelb infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, als würde sie sich für höhere NRW-Klimaziele einsetzen. Gleichzeitig verhindert sie notwendige konkrete Schritte aber seit Jahren, wie den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien. Den Zubau der Windenergie erschwert die Landesregierung mit der Einführung fester Mindestabstände zur Wohnbebauung weiter massiv. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage muss sie einräumen, dass sie die konkreten Auswirkungen ihres neuesten Gesetzentwurfes hingegen nicht verlässlich beziffern kann. Knackpunkt ist vor allem, dass der neue 1.000-Meter-Mindestabstand auch zu Wohngebäuden in sogenannten „Außenbereichssatzungen“ gelten soll. Diese können die Kommunen schon für Splittersiedlungen ab drei Gebäuden erlassen. Die Landesregierung hat laut der Antwort auch keinen Überblick, wie viele Kommunen in NRW solche „Außenbereichssatzungen“ mit entsprechenden Konsequenzen für die Windenergie erlassen haben. Zudem können die Kommunen in der Zukunft leicht derartige Satzungen für weitere Splittersiedlungen erlassen und damit die Windenergie weiter einschränken. Dieses Vorgehen der Landesregierung ist vollkommen verantwortungslos, denn damit nimmt sie auch einen vollständigen Ausbaustopp für die Windenergie in NRW infolge des aktuellen Gesetzentwurf billigend in Kauf.

 

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