Das OVG Münster entschied in der letzten Woche (Beschluss vom 20.9.2010 OVG NRW Az. Z B 985/10), dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude einer Baugenehmigung bedarf, wenn diese zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes führt. Diese Entscheidung hat in der Photovoltaikbranche erhebliche Unruhe ausgelöst. So wurde befürchtet, dass fehlende Baugenehmigungen dazu führen, dass geplante Investitionen in Millionenhöhe in diesem Jahr wegfallen.
Nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 der Landesbauordnung (BauO NRW) sind Solaranlagen ausdrücklich genehmigungsfrei. Gleichzeitig sind Solaranlagen anders als in anderen Landesbauordnungen nicht verfahrensfrei. Allerdings gibt es daneben noch eine weitere Dimension: Laut Baunutzungsverordnung des Bundes sind gewerbliche Anlagen in Wohngebieten nicht zugelassen. Durch die allgemein durchgeführte Einspeisung auf Basis des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) handelt es sich finanzrechtlich um gewerbliche Anlagen.
Das Landesbauministerium prüft zurzeit die weiteren Schritte, um sowohl dauerhaft für Rechtssicherheit zu sorgen, als auch kurzfristig Investitionen in NRW in diesem Jahr zu sichern.
Da der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster zur Frage der Genehmigungspflicht von Photovoltaikanlagen nur für kurze Zeit online veröffentlicht wurde, möchte ich es hier der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Aktuelle Informationen zu weiteren Handlungsschritten folgen an dieser Stelle.
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