Mittelspannungsleitungen stellen eine Gefahr, insbesondere für große Vogelarten wie Uhu, Rotmilan, Weiß-und Schwarzstorche, dar. Durch ihre großen Flügel können die Tiere einen Kurzschluss zwischen der stromführenden Leitung und dem geerdeten Mast verursachen, der für die Vögel meist tödlich endet. Dies ist eine der Ursachen für die starke Bestandsreduzierung seltener Vogelarten. Dabei gibt es längst technische Lösungen, diese Gefahr abzuwenden. Mein Fraktionskollege Norwich Rüße und ich fragen die Landesregierung, wie sie den Vogelschutz sicherstellen will.
Die Netzbetreiber hatten sich bereits in den1980er Jahren zum Entschärfen gefährlicher und zum Neubau ungefährlicher Masten verpflichtet. Da dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen wurde, folgte die gesetzliche Verpflichtung im Jahr 2002. In § 41 des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG) ist daher geregelt, dass von Stromnetzbetreibern sowohl die Entschärfung alter vogelgefährlicher Mittelspannungsmasten, als auch der Einsatz von vogelsicheren Masttypen beim Neubau abzuverlangen ist. Um eine Reduzierung der Gefährdungen zu erzielen, wurden im Jahr 2011mit den VDE-Anwendungsregeln „Vogelschutz an Mittelspannungsfreileitungen“ vogelsichere Anforderungen an Mittelspannungsleitungen verbindlich festgelegt. Dieses Regelwerk ist zugleich eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Gesetzgeber setzte den Netzbetreibern eine Umrüstungsfrist, die Ende 2012 abgelaufen ist.
Hochgerechnet von erhobenen Stichproben in fünf Bundesländern, in den Versorgungsgebieten von acht Netzbetreibern, rechnet die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. (EGE) damit, dass nach wie vor mindestens 100.000 gefährliche Masten in Betrieb sind. Auch ein Rechtsgutachten der Universität Bielefeld aus dem Jahr 2018 kommt zu dem Schluss, dass viele dieser Masten aufgrund der „Rechtlichen Gewährleistung des Vogelschutzes an Mittelspannungsfreileitungen“ keinen Bestandsschutz genießen sollten. Somit bestätigt sich ein Vollzugsdefizit der angesprochenen naturschutzrechtlichen Bestimmungen.
Die Antwort der Landesregierung wird wie gewohnt nach Erscheinen an dieser Stelle veröffentlicht.
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