Werden Investitionen in Klimaschutz bei Ersatzschulen bestraft?

Das öffentliche Schulsystem in Nordrhein-Westfalen wird ergänzt um Schulen in freier Trägerschaft. Die Landesverfassung bestimmt einerseits, dass das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht und garantiert andererseits das Recht auf Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft. Für Ersatzschulen gelten bestimmte Regeln, die im Schulgesetz (SchulG) beschrieben sind. Gleichzeitig garantiert das Land die Finanzierung von Ersatzschulen zu einem sehr hohen Prozentsatz. Die Ersatzschulverordnung (ESchVO) und die Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) regeln die näheren Bedingungen. Das Land finanziert sowohl Personal, wie auch Raum- und Sachkosten zu einem erheblichen Teil. Dazu gibt es unterschiedliche Modelle. Beim „Mietmodell“ können die entstandenen Kosten dem Land in Rechnung gestellt werden.

Für die Bewirtschaftung der Schulgebäude werden nach § 108 SchulG den Schulträgern eine Bewirtschaftungspauschale zugestanden sowie eine Sonderpauschale für kleinere und größere Bauunterhaltungsmaßnahmen, die jedoch auf 1,8% des Neubauwertes von 1970 begrenzt ist.

In § 7 FESchVO wird ausführlich dargelegt, was förderfähige Schulbaumaßnahmen sind. Baumaßnahmen zur Verbesserung der energetischen Gebäudebilanz werden dabei nicht aufgeführt.

Für Investitionen in Neubau wie Sanierung sowie der digitalen Infrastruktur steht den öffentlichen Schulen das Programm „Gute Schule 2020“ zur Verfügung. Es wurde für die Schulen in freier Trägerschaft um ein eigenes Programm in Höhe von 70 Millionen Euro ergänzt, wobei die Mittel lediglich für die digitale Infrastruktur verwendet werden dürfen.

Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Kampf gegen den Klimawandel werden energetische Sanierungen von Gebäuden als sehr sinnvolle und wirksame Maßnahmen genannt. Es ist deshalb nicht nur zu begrüßen, wenn Schulträger ihre Gebäude energetisch sanieren, sondern zu fordern und zu fördern. Allerdings bestraft die aktuell gültige Systematik der Ersatzschulfinanzierung Investitionen und bewusstes klimaschützendes Handeln in diesem Bereich.

So nimmt die Berechnung auf Grundlage des Neubauwertes von 1970 für Unterhaltungsmaßnahmen keine Rücksicht auf den tatsächlichen Sanierungsbedarf. Größere Maßnahmen bleiben so im Risiko der Schulträger oder möglicher Fördervereine. Diese haben aber nicht ohne weiteres die Möglichkeit, die Investition über die Miete einzuspielen, da für die Berechnung des Mietkostenzuschusses die Vergleichsmiete herangezogen wird (§ 6 FESchVO).

Die Heizkosten werden durch die Bewirtschaftungspauschale abgedeckt. Einsparungen bei Heizkosten werden aber nicht belohnt. Denn eingesparte Kosten senken die Bewirtschaftungspauschale. Was nicht verausgabt wurde, wird nicht bezahlt. Zwar sind bestimmte Kosten gegenseitig deckungsfähig, so Reinigungs- und Heizkosten innerhalb der Bewirtschaftungspauschale oder diese mit der Grundpauschale für Sachkosten (§ 10 FESchVO). Was aber fehlt, ist eine Deckungsfähigkeit mit der Refinanzierung der Miete. Einsparungen bei den Heizkosten nutzen finanziell nur dem Landeshaushalt, weil sich die Bewirtschaftungspauschale reduziert. Das Land spart und die Fördervereine bleiben auf den Kosten sitzen, die sie noch nicht einmal wie andere Investoren steuerlich nutzbar machen können, da sie nicht vorsteuerabzugsfähig sind.

Schon seit Jahren werden notwendige Änderungen sowohl bei der Ersatzschulverordnung wie bei der Ersatzschulfinanzierungsverordnung diskutiert. Bislang aber hat die Landesregierung nicht einmal ansatzweise zu erkennen gegeben, dass sie in diesem Zusammenhang auch das Problem der Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen lösen will. Dadurch ist eine verständliche Investitionshemmung in dem Bereich erkennbar.

Diesem Problem gehe ich nach mit der Kleinen Anfrage. 

Die Antworten der Landesregierung liegen an dieser Stelle vor.

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