Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 und die darauf beruhende Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 sind seit dem 31. Dezember 2018 in Kraft. Damit hat die Bundesregierung das deutsche Strahlenschutzrecht an den aktuellen Erkenntnisstand angepasst und erheblich erweitert, beispielsweise im Hinblick auf die Notfallvorsorge, den Schutz vor dem natürlich radioaktiven Edelgas Radon, den Schutz vor Radioaktivität in bestimmten Bauprodukten oder den Schutz vor radioaktiven Altlasten. Sie setzte damit die Richtlinie 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013 in nationales Recht um, in der die fortentwickelten Euratom-Grundnormen im Strahlenschutz festgelegt sind.
Die Länder führen die meisten Aufgaben zum Strahlenschutzrecht im Auftrag des Bundes aus (vgl. Artikel 73 Abs. 1 Nr. 14 und 85 Grundgesetz). Dabei regeln die obersten Landesbehörden für sich und für ihre jeweils nachgeordneten Behörden die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Von der Umsetzung der Vorschriften zurNotfallvorsorge, zum Radonschutz, zur Radioaktivität in Bauprodukten und zu radioaktiven Altlasten werden einige Kommunen in NRW betroffen sein. So ist es mit Blick auf die Kernkraftwerke in Belgien für die Kommunen in der Grenzregion Aachen von Interesse, zu erfahren, welche Behörden die Notfallpläne des Landes NRW aufstellen. Auch Kommunen, deren geologische Lage den Austritt von Radon aus dem Boden begünstigt, beispielsweise in Teilen der Eifel, werden erfahren wollen, wer die Radongebiete in NRW kartiert.
Mit dieser Kleinen Anfrage frage ich die Landesregierung, welche Änderungen sich dadurch für die Landespolitik und Landesverwaltung im Bereich Strahlenschutz ergeben.
Die Antworten der Landesregierung werden an dieser Stelle veröffentlicht, sobald sie vorliegen.


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